„Schweinerei“ rufen die einen und anderen ist es egal. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung hat mit einem Bericht eine kleine Welle gegen die Bundeswehr losgetreten, die ich noch einmal kurz zusammenfassen möchte. Es geht um mindestens einen Feldjäger, der im Libyen- Konflikt Soldaten für ein Sicherheitsunternehmen rekrutiert haben soll. Weitere Soldaten sollen sich nach Angaben der FAZ ein Zubrot als Sicherheitspersonal auf deutschen Handelsschiffen verdienen. Und das alles natürlich als aktive Soldaten, im Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Welch Skandal Herr Verteidigungsminister! Bitte nehmen Sie doch dazu öffentlich Stellung! Doch der schweigt, wie das gesamte Ministerium. In der Tat sind mir Personen bekannt, die vor allem in Hamburg für ansässige Reedereien bewaffnet auf See ihre Arbeit machen. Gut verdientes Geld, in einem Job, den sie alle beherrschen. Dennoch muss jetzt hinterfragt werden, wie das funktionieren kann.
Ist es wahr, dass Soldaten neben ihrem aktiven Dienst im Ausland als Söldner arbeiten und wie funktioniert das?
Das Verteidigungsministerium teilte der F.A.S. mit, sollten Soldaten für private Sicherheitsunternehmen ohne Genehmigung arbeiten, hätten sie „bereits durch die Nichtanzeige und ein unterlassenes Genehmigungsersuchen gegen ihre Dienstpflichten verstoßen“. Bundeswehr-Angehörige würden zwar über „Pflichten und Gesetze bei Aufenthalten im Ausland“ belehrt, aber nicht in ihrer Freizeit oder im Urlaub überwacht.
Dies ist ein Auszug aus der FAZ vom 28.04.2013, in dem noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um aktive Soldaten handeln soll. Die Freiheit und Grenzen des Soldaten in der Ausübung seines Dienstes und der verbleibenden Freizeit in Form einer Nebentätigkeit definiert die Bundeswehr über den §20 (Nebentätigkeit) des Soldatengesetztes wie folgt:
(1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in Absatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach Absatz 7 entsprechend § 98 des Bundesbeamtengesetzes zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. […]
Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter; ihre Übernahme hat der Soldat vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
- 1. nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
- 2. den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen, dem Ansehen der Bundeswehr abträglich sein kann oder in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Dienststelle oder Einheit, welcher der Soldat angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
- 3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Soldaten beeinflussen kann,
- 4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten führen kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Dienstgrades des Soldaten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Der zuständige Disziplinarvorgesetzte kann Ausnahmen zulassen, wenn der Soldat durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung in der Woche acht Stunden nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre oder wenn dienstliche Interessen die Genehmigung einer Nebentätigkeit rechtfertigen. Bei Anwendung der Sätze 4 bis 6 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.
(3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb des Dienstes ausüben, es sei denn, sie werden auf Verlangen seines Disziplinarvorgesetzten ausgeübt oder es besteht ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen und die versäumte Dienstzeit nachgeleistet wird. […] Auszug
Wie viele deutsche Soldaten oder Polizisten in ihrer Freizeit auf Schiffen in den Pirateriegebieten arbeiten, lässt sich nicht sagen. Darüber gibt es keine offiziellen Statistiken. Sicher ist nur: Die Branche wächst kräftig.
Zum einen ist es eine rechtliche Grauzone, wenn deutsche Reedereien bewaffnete Sicherheitskräfte an Bord haben. Zum anderen ist von offizieller Seite nicht bestätigt, dass in diesem Zusammenhang aktiv im Dienst stehende Soldaten genau diese Tätigkeiten als Hobbysöldner in Urlaubsvertretung durchführen. Ich würde mich freuen, wenn dieser Text zu einem Diskurs führt. (eh)